Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar:
Auch bezahlte Online-Coachings sind oft genehmigungspflichtiger Fernunterricht – schon einfache Feedbacks zählen als Lernerfolgskontrolle. Ohne ZFU-Zulassung sind solche Verträge nichtig und Anbieter riskieren Rückzahlungen der Lehrgangskosten!
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Neues BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24)
Am 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 109/24) ein richtungsweisendes Urteil gefällt:
Digitale Coaching-Programme und Onlinekurse, die gegen Bezahlung Wissen vermitteln, ortsunabhängig stattfinden und irgendeine Form von Leistungs- oder Verständnisüberprüfung enthalten – selbst wenn diese nur in Form kurzer Rückmeldungen per Mail oder Messenger erfolgt – können als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) eingestuft werden. Das gilt nicht nur für Angebote an Privatpersonen, sondern ausdrücklich auch zwischen Unternehmen (B2B).
Folge des Urteils:
Fehlt in solchen Fällen eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ist der Vertrag rechtlich unwirksam. Veranstalter riskieren Rückforderungsansprüche ihrer Kunden sowie weitere juristische Konsequenzen.
Handlungsoptionen für Anbieter:
Eine ZFU-Zulassung beantragen, bevor das Programm verkauft wird oder nachträglich um alle Gefahren
Der entscheidende Punkt:
Bisher nahmen viele an, dass es für Kurse mit sehr lockeren Feedbackmöglichkeiten keine Genehmigungspflicht gebe. Der BGH hat nun deutlich gemacht: Bereits einfache Möglichkeiten zur Rückmeldung gelten als „Lernerfolgskontrolle“ – die bisher angenommene Grauzone existiert nicht mehr.v
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